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Beratungshilfe


Für Bezieher eines geringen Einkommens besteht die Möglichkeit Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu beantragen. Beratungshilfe wird von den Amtsgerichten für außer- oder vorgerichtliche Rechtsprobleme gewährt, wenn der Rechtssuchende nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für Hilfe hat. Weiter darf die beabsichtigte Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein.

Das örtlich zuständige Amtsgericht stellt nach Schilderung des entsprechenden Problems einen Beratungshilfeschein aus, mit dem Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten lassen können. Für die Beratung kann vom Rechtsanwalt dann maximal noch eine Gebühr von 15,00 Euro brutto erhoben werden.

Beratungshilfe kann auch über den Rechtsanwalt beim Amtsgericht beantragt werden. Entsprechende Formulare hierfür finden Sie in unserer Servicerubrik sowie unter dem unten befindlichen Downloadlink. Den Anträgen beizufügen sind Belege über Einkommen und Abzüge, dazu gehören beispielsweise folgende Nachweise (Liste ist nicht abschließend):
  • Einkünfte aller Art wie Lohn und Gehalt, Unterhalt, Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld I und II) und Renten
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen
  • ggf. auch Kindergeld, Unterhaltsgeld, Wohngeld
  • Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Mietvertrag/Grundstückssteuer (inklusive Heizkosten)
  • Nachweise über Unterhaltsleistungen
Der Antrag wird anschließend mit den Belegen an das örtliche Amtsgericht weitergeleitet, welches die Voraussetzungen der Beratungshilfe prüft.

Download Beratungshilfeantrag:

  • Antragsformular für die Beratungshilfe
  • Rechtsanwalt Thorsten Senger, Am Schwibbogen 2a, 59557 Lippstadt // Tel.: 02941 / 2706727 // eMail: info@rechtsanwalt-senger.de