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Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Einkommensschwächere Personen können für Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Sozial und Arbeitsgerichten Prozesskostenhilfe beantragen.

Prozesskostenhilfe wird dann gewährt, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss ferner hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts ab.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können bis zu vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits oder sonstiger Beendigung überprüft werden. In Abhängigkeit davon kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Höhe einer festgesetzten Ratenzahlung ändern.

Download Prozesskostenhilfeantrag:

  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Beantragung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

  • Hinweisblatt zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ausfüllhinweise für das Formblatt zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
  • Rechtsanwalt Thorsten Senger, Am Schwibbogen 2a, 59557 Lippstadt // Tel.: 02941 / 2706727 // eMail: info@rechtsanwalt-senger.de